Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN CALVO (NOVEMBER 2019)
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Artikel 1. ANWENDBARKEIT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl in niederländischer als auch in englischer Sprache verfügbar. Im Falle von Widersprüchen zwischen der niederländischen und der englischen Fassung ist der niederländische Text verbindlich.
1.2 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter „Calvo“ Calvo International verstanden. Calvo und der Auftraggeber werden einzeln bzw. gemeinsam als „Partei“ oder „Parteien“ bezeichnet.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag (nachfolgend gemeinsam: „Vertrag“), bei dem Calvo Waren an den Auftraggeber liefert.
1.4 Die Anwendbarkeit von Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
1.5 Alle Angebote und sonstigen Erklärungen von Calvo sind für einen Zeitraum von 2 Monaten gültig, sofern von Calvo schriftlich nichts anderes angegeben wurde.
1.6 Bei Folgeaufträgen wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber über die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert ist; ein direkter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website von Calvo ist hierbei ausreichend.
Artikel 2. BEENDIGUNG DES VERTRAGS
2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag bis spätestens 3 Werktage nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich zu widerrufen.
2.2 Beiden Parteien steht die Befugnis zur Auflösung eines Vertrags oder das Recht, Schadensersatz von der anderen Partei zu fordern, nur dann zu, wenn die andere Partei, nachdem sie eine detaillierte schriftliche Inverzugsetzung mit einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung erhalten hat, schuldhaft eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag nicht erfüllt.
2.3 Falls der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auflösung eines Vertrags im Sinne des vorgenannten Artikels 2.2 bereits Leistungen zur Ausführung dieses Vertrags erhalten hat, sind diese Leistungen und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung nicht Gegenstand einer Rückabwicklung. Beträge, die Calvo vor der Auflösung im Zusammenhang mit bereits zur Ausführung dieses Vertrags erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt hat, bleiben in voller Höhe geschuldet und werden zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.
2.4 Jede der Parteien kann einen Vertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich auflösen, wenn für die andere Partei Insolvenz angemeldet wird oder der anderen Partei – ob vorläufig oder nicht – Zahlungsaufschub gewährt wird. Die Partei, die den Vertrag auf diese Weise beendet, ist nicht zur Rückerstattung bereits erhaltener Gelder oder zu Schadensersatz verpflichtet.
2.5 Verpflichtungen, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, auch nach Beendigung des Vertrags fortzubestehen, bleiben nach der Beendigung in Kraft.
Artikel 3. HAFTUNG
3.1 Die Haftung von Calvo wegen einer schuldhaften Nichterfüllung eines Vertrags oder aus einem anderen Rechtsgrund ist auf den Ersatz des direkten Schadens begrenzt. Die Haftung ist zudem auf den Betrag des Gesamtwerts des jeweiligen Vertrags (zzgl. MwSt.) begrenzt. Falls es sich bei dem Vertrag um einen Dauerschuldverhältnis handelt, ist die jährliche Gesamthaftung von Calvo auf den Betrag des Gesamtwerts (zzgl. MwSt.) des betreffenden Jahres begrenzt. In keinem Fall übersteigt die Gesamthaftung von Calvo, aus welchem Rechtsgrund auch immer, einen Betrag von 5.000,00 € pro Jahr.
3.2 Die Haftung von Calvo für indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden infolge von Ansprüchen Dritter, ist ausgeschlossen.
3.3 Die in Artikel 3.1 und 3.2 genannten Beschränkungen entfallen, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit beruht.
3.4 Voraussetzung für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs ist stets, dass der Auftraggeber den Schaden so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dessen Entdeckung, schriftlich bei Calvo meldet.
Artikel 4. PREIS, RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG
4.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.). Calvo ist berechtigt, ihre Preise und Tarife jährlich zum 1. Januar um 3 % zu erhöhen.
4.2 Die Rechnungsstellung durch Calvo erfolgt im Voraus, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung einer Zahlung berechtigt.
4.3 Der Auftraggeber hat etwaige Einwände gegen eine Rechnung innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum gegenüber Calvo schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Rechnung als vom Auftraggeber akzeptiert.
4.4 Falls der Auftraggeber die geschuldeten Beträge nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, schuldet der Auftraggeber ab dem Fälligkeitsdatum die gesetzlichen Handelszinsen, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf. Zudem ist Calvo in diesem Fall berechtigt, dem Auftraggeber alle entstandenen (außer-)gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung der fälligen Beträge in Rechnung zu stellen, wobei ein Mindestbetrag von 1.500,00 € gilt.
4.5 Das Eigentum an den an den Auftraggeber gelieferten Sachen geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn die dafür vereinbarte Vergütung vollständig an Calvo gezahlt wurde.
Artikel 5. LIEFERFRISTEN
5.1 Alle von Calvo genannten oder vereinbarten (Liefer-)Fristen wurden nach bestem Wissen auf der Grundlage der Daten festgelegt, die ihr bei Abschluss eines Vertrags bekannt waren. Die genannten (Liefer-)Fristen gelten jedoch stets als Zieltermine und sind daher unverbindlich.
5.2 Die bloße Überschreitung einer genannten oder vereinbarten (Liefer-)Frist setzt Calvo nicht in Verzug. Calvo ist zudem nicht an (Liefer-)Fristen gebunden, die aufgrund von Umständen außerhalb ihrer Kontrolle, die nach Abschluss des Vertrags eingetreten sind, nicht eingehalten werden können.
Artikel 6. PRODUKTE DRITTER
6.1 Wenn Calvo dem Auftraggeber Produkte Dritter liefert, gelten die Bedingungen dieser Dritten unter Ausschluss der Bestimmungen des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber akzeptiert die genannten Bedingungen dieser Dritten. Calvo sendet dem Auftraggeber auf Anfrage ein Exemplar zu.
6.2 Die Haftung von Calvo für Produkte Dritter ist auf das beschränkt, was gegenüber dem/den betreffenden Dritten regressfähig ist, und wird niemals den in Artikel 3.1 genannten Betrag überschreiten.
Artikel 7. MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS
7.1 Der Auftraggeber bürgt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm an Calvo angegebenen Anforderungen und sonstigen Daten, auf denen Calvo ihr Angebot basiert.
7.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko für die Auswahl, den Einsatz und die Anwendung der von Calvo gelieferten Produkte in seiner Organisation.
Artikel 8. HÖHERE GEWALT
8.1 Keine der Parteien ist zur Erfüllung einer Verpflichtung gehalten, wenn sie daran infolge höherer Gewalt gehindert wird. Unter höherer Gewalt wird in jedem Fall das verstanden, was diesbezüglich in Gesetz und Rechtsprechung festgelegt ist, sowie jeder Umstand, mit dem die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht rechnen konnten oder mussten.
8.2 Unter höherer Gewalt wird auch höhere Gewalt bei Zulieferern von Calvo sowie die nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen durch Zulieferer von Calvo verstanden.
8.3 Dauert eine Situation höherer Gewalt länger als 45 Tage an, haben die Parteien das Recht, den betreffenden Vertrag zu kündigen. Dasjenige, was bereits gemäß diesem Vertrag geleistet wurde, wird in diesem Fall anteilig abgerechnet, ohne dass die Parteien einander darüber hinaus etwas schulden.
Artikel 9. SONSTIGES
9.1 Die Verträge unterliegen niederländischem Recht. Streitigkeiten zwischen den Parteien werden dem zuständigen Gericht in Breda vorgelegt.
9.2 Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts von 1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
9.3 Die Parteien werden alle von der anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen geheim halten. Die Partei, die diese Informationen erhält, wird diese nur für den Zweck verwenden, für den sie bereitgestellt wurden.
9.4 Nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die nicht unbillig verweigert werden darf, ist es Calvo gestattet, die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und die vom Auftraggeber gewählten Produkte öffentlich bekannt zu machen.
9.5 Geistige Eigentumsrechte an allen gemäß einem Vertrag gelieferten Produkten verbleiben ausschließlich bei Calvo oder ihren Lieferanten.
9.6 Bei Strafe des Rechtsverlusts hat der Auftraggeber etwaige Beschwerden bezüglich der Dienstleistungen von Calvo innerhalb von 14 Tagen entweder nach Entdeckung des Mangels oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken müssen, mitzuteilen.
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